Nach §53a EnergieStG (Energiesteuergesetz) ist derjenige entlastungsberechtigt, der die Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet hat.
Begünstigte Anlagen sind in diesem Sinne gemäß §3 EnergieStG „Ortsfeste Anlagen … die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen“. Blockheizkraftwerke, sofern die erzeugten Strom- und Wärmemengen genutzt werden, gehören zu dieser Kategorie.
Im Dezember 2012 wurde das Energiesteuergesetz dahingehend geändert, als dass zur vollständigen Energiesteuerentlastung (gemäß §53a) nun weitere Kriterien gegenüber der ursprünglichen Fassung erfüllt sein müssen.
Zu diesen zählen:
1. Die ordnungsgemäße Versteuerung des eingesetzten Energieerzeugnisses gemäß 2 Abs. 1, Nr. 9 und 10, Absatz 3, Satz 1 oder Absatz 4a, EnergieStG.
2. Die Hocheffizienz der betrachteten KWK-Anlage. Diese liegt dann vor, wenn eine Primärenergieeinsparung gegenüber ungekoppelter Erzeugung erreicht wird (Stichwort PEE).
3. Dass sich die Hauptbestandteile der Anlage in Abschreibung befinden.
4. Dass der Nutzungsgrad der betrachteten Anlage bei mindestens 70%, plausibiliert durch einen Nutzungsgradnachweis, liegt.
Erfüllt die Anlage die oben genannten Bedingungen, so kann die gezahlte Energiesteuer auf Antrag zurück erstattet werden. Die Erstattungsintervalle werden recht unterschiedlich und auch mit unterschiedlichen Voraussetzungen gehandhabt. Hier empfiehlt sich ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
Gerne überprüfen wir Ihre Berechnungen oder übernehmen die komplette Nutzungsgradauswertung für Sie.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.